§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Vespa Club Baden Württemberg, hat seinen Sitz in Schwaigern und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Zusammenführung gleichgesinnter Vespa-Fahrer und Vespa- Freunde in Form von Veranstaltungen und Treffen, bei denen ausschließlich Vespa-Fahrzeuge zugelassen sind. Verbindungen zu anderen Vespa Clubs im In- und Ausland sollen gefördert und intensiviert werden. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei Erwerb, Erhaltung, Pflege und Restaurierung mit Ideen und Ratschlägen.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden (Minderjährige ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung beider Erziehungsberechtigten, im Falle des alleinigen elterlichen Sorgerechts reicht die Zustimmung dieser Person aus), die schriftlich ihre Aufnahme beantragt und den fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mitglieder des Clubs können sein:
• Aktive (ordentliche) Mitglieder,
• Fördernde (passive) Mitglieder,
• Ehrenmitglieder.
Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beitragsanteilen. Bei Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch.
Mitglieder, die grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen, z. B. wegen ehrenrührigem Verhalten, Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages (trotz Mahnung), können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom erweiterten Vorstand (siehe § 6 Vorstand) mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie beschließt insbesondere über die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vermögens, Planung und Umsetzung sämtlicher Veranstaltungen / Treffen. Alle Mitglieder haben je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher per E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wird die Mitgliederversammlung verschoben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Vertreter. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Die Versammlung kann aber mit einfacher Mehrheit die geheime Abstimmung über Beschlüsse verlangen. Änderungen der Satzung können nur durch die ordentliche oder die für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer ¾-Mehrheit. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vor-sitzenden (geschäftsführender Vorstand). Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7 Haftung
Der Verein haftet mit seinen Verbindlichkeiten maximal bis zur Höhe seines Vereins-vermögens. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder oder des Vorstandes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss muss von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Das vorhandene Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 01.08.2021 errichtet.